Eine Abfindungsformel ermöglicht die Berechnung des Abfindungsanspruchs oder bietet eine Grundlage für Verhandlungen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder Abwicklungsvertrag oder eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs.
Abfindungsformeln findet man in Sozialplänen. Die Abfindungshöhe richtet sich dabei nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Gehalt. Es existieren verschiedene Formelarten. Ausserdem gibt es häufig zusätzliche Beträge für unterhaltspflichtige Kinder und eine Behinderung. Die Abfindungshöhe in einem Sozialplan schwankt in einer Bandbreite von 0,25 bis 2,0 Gehältern, im Mittel dürften nach den Erfahrungen des Autors 0,75 bis 1,0 Gehälter üblich sein.
Auch die Arbeitsgerichte sollen eine Faustformel für Abfindungen benutzen, die regional zwischen 0,25 und 0,5 Bruttogehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit schwankt. Bei den meisten Arbeitsgerichten haben in der Güteverhandlung tatsächlich bei betriebsbedingten Kündigungen Vergleichsvorschläge eingebürgert, die sich an einem halben Bruttogehalt orientieren. Jedenfalls dann, wenn die Chancen 50/50 stehen, also der Ausgang der Kündigungsschutzklage offen ist, wird sich der Vorschlag des Arbeitsgerichts an dieser Abfindungsformel orientieren.
Bei Führungskräften wie leitenden Angestellten tendiert der Mittelwert bei der Abfindungshöhe bei aussergerichtlichen Verhandlungen oder gerichtlichen Vergleichen eher gegen 1,0 Bruttogehälter, jedenfalls wenn man der veröffentlichten Meinung glauben soll.
Ansonsten richtet sich die Abfindungshöhe aber nach der Rechtslage, also der voraussichtlichen Wirksamkeit der Kündigung, der Branchenüblichkeit, der Unternehmenskultur, Abfindungsformeln aus früheren Sozialplänen und vor allem dem Verhandlungsgeschick des Rechtsanwaltes.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Autor des Fachbeitrages "Der
goldene Handschlag - Neues und Altbekanntes zur
Abfindung" Arbeitsrecht im Betrieb 2006, 346-349 >>>
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